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   BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82   

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BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82 (https://dejure.org/1984,141)
BAG, Entscheidung vom 06.06.1984 - 7 AZR 458/82 (https://dejure.org/1984,141)
BAG, Entscheidung vom 06. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 (https://dejure.org/1984,141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Sachliche Rechtfertigung von Befristungen - Regel-Ausnahmeverhältnis bei Abschluss befristeter Arbeitsverträge - Vorsorge für Vertretungsfälle - Umgehung gesetzlichen Bestandsschutzes - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 611 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 90
  • BB 1985, 271
  • DB 1984, 2708
  • DB 1984, 2709
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Das Landesarbeitsgericht hätte mithin prüfen müssen, ob diese Fallgestaltung geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich zu rechtfertigen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - zu II 3 der Gründe).

    Die Wirksamkeit der Befristungsabrede kann auch deshalb nicht vom tatsächlichen Einsatzort des Vertreters abhängen, weil sonst die Versetzungsbefugnisse des Arbeitgebers (gerade) nur gegenüber befristet angestellten Arbeitnehmern und damit in ungleichem Maße eingeschränkt wären (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1983 - 7 AZR 543/81 - und vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - letzteres zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 4 der Gründe).

    Die erforderliche eigene rechtliche Bewertung dieser Fallgestaltung nach den Wertungsmaßstäben der bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 -, zu II 3 der Gründe) ergibt deshalb, daß sie als sachlicher Grund für eine Befristung anzuerkennen ist.

    Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat insbesondere im Urteil vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - übernommen und, ohne damit eine sachliche Änderung ausdrücken zu wollen, formuliert, die Sonderregelungen 2 y zum BAT wollten einem Streit der Parteien darüber vorbeugen, welcher Grund für die Befristung maßgeblich war.

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach (so z.B. im Urteil vom 13. April 1983, aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die Frage, ob der im Rechtsstreit angeführte Befristungsgrund im Arbeitsvertrag genannt ist, nicht allein vom Wortlaut des Vertrages ausgegangen werden darf.

    Ähnlich wie bei der dem bereits angeführten Senatsurteil vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - zugrunde liegenden Fallgestaltung kann indessen auch der Beklagten nicht gestattet werden, im Hinblick auf eine bestimmte Anzahl zu übernehmender Auszubildender beliebig viele Aushilfskräfte im befristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen.

  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 789/78

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner z.B. die Urteile des erkennenden Senats vom 19. August 1981 - 7 AZR 252/79 und 7 AZR 280/79 - BAG 36, 171 und BAG 36, 179 = AP Nr. 60 und Nr. 59 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag sowie vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 und 7 AZR 467/79 - BAG 36, 229 und BAG 36, 235, 237 = AP Nr. 61 und Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und gemäß § 620 BGB grundsätzlich zulässig.

    Zwar ergeben haushaltsrechtliche Erwägungen und insbesondere die Unsicherheit über zukünftig im Haushalt zur Verfügung gestellte Mittel keinen Befristungsgrund (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, m.w.N.); anders ist es jedoch, wenn Haushaltsmittel von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeit bewilligt werden und anschließend in Fortfall kommen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 -, aaO).

    Denkbar ist auch, daß bei einem derartigen Ausfall ein anderer Mitarbeiter die Aufgaben des zeitweilig Verhinderten wahrnimmt und für die Aufgaben dieses anderen Mitarbeiters ein Vertreter eingesetzt wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 - und - 7 AZR 602/79 -, aaO).

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Beim dritten Arbeitsvertrag, der bis zu dem Zeitpunkt befristet war, zu dem ein Auszubildender der Beklagten voraussichtlich die Abschlußprüfung bestehen würde, beruft sich die Beklagte zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht auf "Drittinteressen", die nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats (vgl. z.B. Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - BAG 37, 283 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) nicht zu berücksichtigen sind.

    Für diese Tarifbestimmung hat der Zweite Senat (Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 -, aaO) entschieden, sie diene der Rechtssicherheit und Klarheit.

  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 602/79

    Befristung des Arbeitsverhältnisses - Vertretung

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Eine ganz andere Frage ist, ob die Rechtfertigung einer mit dem Vorliegen eines Vertretungsfalles begründeten Befristung daran scheitert, daß eine "rechtlich zu mißbilligende Dauervertretung" vorliege (vgl. z.B. BAG Urteil vom 7. Mai 1980 - 5 AZR 593/78 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Senatsurteil vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, und das nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 24. November 1982 - 7 AZR 547/80 -).

    Denkbar ist auch, daß bei einem derartigen Ausfall ein anderer Mitarbeiter die Aufgaben des zeitweilig Verhinderten wahrnimmt und für die Aufgaben dieses anderen Mitarbeiters ein Vertreter eingesetzt wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 - und - 7 AZR 602/79 -, aaO).

  • BAG, 08.09.1983 - 2 AZR 438/82

    Befristeter Arbeitsvertrag und fehlende Vertretungsreserve

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Insbesondere kann der Vortrag, es bestehe stets ein Vertretungsbedarf in bestimmter Höhe, einen durch den konkreten Vertretungsfall bedingten sachlichen Grund nicht verdrängen (BAG Urteil vom 8. September 1983 - 2 AZR 438/82 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Daß diese Forderung unberechtigt ist, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 8. September 1983 (aaO, zu III 2 c der Gründe) entschieden.

  • BAG, 24.11.1982 - 7 AZR 547/80
    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Im übrigen liegt es in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob und in welchem Umfang er bei Eintritt eines Vertretungsfalles überhaupt für eine Vertretung sorgt (vgl. unveröffentlichtes Senatsurteil vom 24. November 1982 - 7 AZR 547/80 -, zu III 3 der Gründe).

    Eine ganz andere Frage ist, ob die Rechtfertigung einer mit dem Vorliegen eines Vertretungsfalles begründeten Befristung daran scheitert, daß eine "rechtlich zu mißbilligende Dauervertretung" vorliege (vgl. z.B. BAG Urteil vom 7. Mai 1980 - 5 AZR 593/78 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Senatsurteil vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, und das nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 24. November 1982 - 7 AZR 547/80 -).

  • BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 543/81
    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Die Wirksamkeit der Befristungsabrede kann auch deshalb nicht vom tatsächlichen Einsatzort des Vertreters abhängen, weil sonst die Versetzungsbefugnisse des Arbeitgebers (gerade) nur gegenüber befristet angestellten Arbeitnehmern und damit in ungleichem Maße eingeschränkt wären (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1983 - 7 AZR 543/81 - und vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - letzteres zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 4 der Gründe).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner z.B. die Urteile des erkennenden Senats vom 19. August 1981 - 7 AZR 252/79 und 7 AZR 280/79 - BAG 36, 171 und BAG 36, 179 = AP Nr. 60 und Nr. 59 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag sowie vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 und 7 AZR 467/79 - BAG 36, 229 und BAG 36, 235, 237 = AP Nr. 61 und Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und gemäß § 620 BGB grundsätzlich zulässig.
  • BAG, 07.05.1980 - 5 AZR 593/78

    Arbeitnehmerstatus von Orchestermusikern - Rundfunkorchester

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Eine ganz andere Frage ist, ob die Rechtfertigung einer mit dem Vorliegen eines Vertretungsfalles begründeten Befristung daran scheitert, daß eine "rechtlich zu mißbilligende Dauervertretung" vorliege (vgl. z.B. BAG Urteil vom 7. Mai 1980 - 5 AZR 593/78 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Senatsurteil vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, und das nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 24. November 1982 - 7 AZR 547/80 -).
  • BAG, 11.11.1982 - 2 AZR 552/81

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Da diese jedoch bei einem Arbeitsverhältnis, das noch nicht länger als sechs Monate gedauert hat, nicht eingreifen, bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag von nicht mehr als sechs Monaten nur dann eines sachlichen Grundes, wenn durch die Befristung ein besonderer gesetzlicher Bestandsschutz objektiv umgangen wird (Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Urteil vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 208/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1983 - 7 AZR 130/82 - nicht veröffentlicht, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79

    Befristung - wissenschaftliche Mitarbeiter

  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 467/79

    Zeitvertrag - Befristung - Forschungsprojekt - WissenschaftlicherMitarbeiter -

  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 280/79

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 428/81
  • BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 130/82
  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    aa) Nach einer älteren Rechtsprechung des Senats rechtfertigt eine sog. "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe" die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht (vgl. etwa BAG 3. April 1987 - 7 AZR 190/86 - zu B III 3 der Gründe; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87 = EzA BGB § 620 Nr. 72; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71).

    Bei einer derartigen Sachlage hat es der Senat für nicht gerechtfertigt erachtet, das Arbeitsverhältnis nur auf die Dauer des gerade anstehenden Vertretungsfalls zu befristen, da in diesen Fällen die ständige Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers wie bei einem sog. "Springer" darin zu sehen sei, vorübergehend ausfallende Mitarbeiter zu vertreten (vgl. etwa BAG 3. April 1987 - 7 AZR 190/86 - aaO.; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - aaO.; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - aaO.).

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 59/08

    Befristung - Vertretung - Schriftform

    a) Nach einer älteren Rechtsprechung des Senats rechtfertigt eine sog. "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe" die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht (vgl. etwa BAG 3. April 1987 - 7 AZR 190/86 - zu B III 3 der Gründe; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87 = EzA BGB § 620 Nr. 72; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71).

    Angesichts dieser ständig gleichbleibenden Arbeitsaufgabe hat der Senat die Befristung für die Dauer des einzelnen Vertretungsfalls für nicht gerechtfertigt gehalten (vgl. etwa BAG 3. April 1987 - 7 AZR 190/86 - aaO.; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - aaO.; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - aaO.).

  • LAG Hamm, 04.05.1998 - 5 Sa 1836/97

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Vorübergehender Mehrbedarf und Vertretung;

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Rechtsprechung
   BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81   

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https://dejure.org/1983,1137
BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81 (https://dejure.org/1983,1137)
BAG, Entscheidung vom 26.05.1983 - 2 AZR 439/81 (https://dejure.org/1983,1137)
BAG, Entscheidung vom 26. Mai 1983 - 2 AZR 439/81 (https://dejure.org/1983,1137)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 44, 49
  • MDR 1984, 699
  • NZA 1984, 264
  • DB 1984, 2709
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81
    Grundsätzlich gibt die Begrenzung der Drittmittel daher insofern auch keinen sachlichen Grund für eine Befristung des Arbeitsvertrages ab (BAG Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) .

    Die Vorschrift setzt insoweit eine Höchst grenze nur für die Befristung eines konkreten Arbeitsverhältnisses (BAG Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81
    Auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 - (DB 1982, 1062) zwingt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81
    1. Nach den vom Großen Senat (BAG 10, 65) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortentwickelten Grundsätzen (vgl. zuletzt BAG 31, 40; 32, 85; 37, 283, 305) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch KUndigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür keine sachlich rechtfertigenden Gründe vorliegen.
  • BAG, 31.10.1974 - 2 AZR 483/73

    Befristeter Arbeitsvertrag - Kernforschungszentrum der öffentlichen Hand -

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81
    Der Kläger ist am Institut für Physik der Philipps-Universität Marburg/Lahn unstreitig nicht unter dem Gesichtspunkt sei ner (speziellen) Weiterbildung, die einen sachlichen Befristungsgrund abgeben könnte, beschäftigt worden (BAG Urteil vom 31. Oktober 1974 - 2 AZR 483/73 - AP Nr. 39 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag; BAG 31» 40; 36» 171; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Empfehlungen des Wissenschaftsrates, RdA 1983, 44 ff., 49, der anregt, auf den Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages grundsätzlich dann zu verzichten, wenn eine Weiterbildung weder beabsichtigt noch zu erwarten ist).
  • BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77

    Zustimmung des Personalrates - Forschung - Lehre - Bildung des wissenschaftlichen

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81
    1. Nach den vom Großen Senat (BAG 10, 65) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortentwickelten Grundsätzen (vgl. zuletzt BAG 31, 40; 32, 85; 37, 283, 305) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch KUndigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür keine sachlich rechtfertigenden Gründe vorliegen.
  • BAG, 13.05.1982 - 2 AZR 87/80

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81
    Dieses Grundrecht wird, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat (BAG 38, 372; BAG Urteil vom 13. Mai 1982 - 2 AZR 87/80 - AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner BAG Urteil vom 29. September 1982 - 7 AZR 91/80 - AP Nr. 69 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, beide zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), durch eine unbefristete Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter an Hochschulen grundsätzlich nicht angetastet, zumal sich die Hoch schule gegebenenfalls im Wege der Kündigung von dem Mitarbeiter trennen kann.
  • BAG, 06.05.1982 - 2 AZR 1037/79

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81
    Dieses Grundrecht wird, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat (BAG 38, 372; BAG Urteil vom 13. Mai 1982 - 2 AZR 87/80 - AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner BAG Urteil vom 29. September 1982 - 7 AZR 91/80 - AP Nr. 69 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, beide zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), durch eine unbefristete Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter an Hochschulen grundsätzlich nicht angetastet, zumal sich die Hoch schule gegebenenfalls im Wege der Kündigung von dem Mitarbeiter trennen kann.
  • BAG, 29.09.1982 - 7 AZR 91/80

    Befristungsgründe im Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81
    Dieses Grundrecht wird, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat (BAG 38, 372; BAG Urteil vom 13. Mai 1982 - 2 AZR 87/80 - AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner BAG Urteil vom 29. September 1982 - 7 AZR 91/80 - AP Nr. 69 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, beide zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), durch eine unbefristete Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter an Hochschulen grundsätzlich nicht angetastet, zumal sich die Hoch schule gegebenenfalls im Wege der Kündigung von dem Mitarbeiter trennen kann.
  • BAG, 04.03.1980 - 6 AZR 323/78

    Sachliche Berechtigung einer Befristung aus einem vereinbarten Vergleich

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81
    Es fehlt deshalb an einem Anhaltspunkt für die Auslegung, die Parteien hätten durch ihre spezielle Vertragsregelung die generelle tarifliche Regelung abdingen wollen (vgl. zu dieser Fallgestaltung BAG 33, 27, 33).
  • LAG Hessen, 25.06.1981 - 12 Sa 38/81
    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81
    am Main vom 25. Juni 1981 - 12 Sa 38/81 -.
  • LAG Hessen, 19.06.1986 - 12 Sa 112/86

    Befristung von Arbeitsverträgen imöffentlichen Dienst; Passivlegitimation des

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  • BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 265/85

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei mehrfacher Befristung

    Einschließlich der mit Prof. Dr. U abgeschlossenen Privat-Dienstverträge, die bei der Berechnung der Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung im Bereich einer Hochschule mitzuberücksichtigen sind (vgl. BAGE 44, 49 = AP Nr. 78 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie die Bestätigung dieser Rechtsprechung durch die Wertung des Gesetzgebers in dem seit 26. Juni 1985 geltenden § 57 e HochschulrahmenG), war der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits nahezu neun Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter in demselben Universitätsinstitut tätig.
  • LAG Hessen, 11.07.1985 - 12 Sa 721/83

    Zurechenbarkeit sogenannter Ketten-Privatdienstverträge mit Hochschullehrern

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  • BAG, 15.05.1987 - 7 AZR 544/85
    Gegenteiliges ist auch nicht aus den von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Vierten Senats (BAG Ur teil vom 2. Mai 1979 - 4 AZR 477/77 -, unveröffentlicht) und des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26. Mai 1983 - 2 AZR 439/81 - BAGE 44, 49 = AP Nr. 78 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) herzuleiten.

    Bei einer solchen Sachlage hat bereits der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen, daß derartige Privat-Arbeitsverträge befristungsrechtlich im Rahmen der SR 2y BAT der Hochschule selbst zuzurechnen seien (BAGE 44, 49, 54 f. = AP Nr. 78 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 28.07.1983 - 2 AZR 563/82
    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 26. Mai 1983 - 2 AZR 439/81 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse und in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) entschieden hat und auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, gilt diese Höchstgrenze von fünf Jahren nicht nur für den einzelnen Zeitvertrag, sondern im Falle der Umgehung auch für die Gesamtdauer mehrerer aneinandergereihter Zeitverträge.

    Die Überschreitung der Höchstgrenze von fünf Jahren ist demnach dann unschädlich, wenn die einzelnen Befristungen auf unterschiedlichen, voneinander deutlich abgrenzbaren sachlichen Gründen beruhen (BAG Urteil vom 26. Mai 1983 - 2 AZR 439/81 Jobs/Bader, aaO, S. 5; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Anhang 1, § 620 BGB Anm. III 8 c; Empfehlungen des Wissenschaftsrates, RdA 1983, 44 ff., 49).

  • BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 487/84

    Ausländische Lehrkraft - Befristeter Arbeitsvertrag - Zwischenstaatliche

    An dieser im Urteil vom 21. Juni 1983 (- 7 AZR 295/81 - BAG 44, 7 0 , zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) geäußerten Rechtsauffassung hält der nunmehr allein zuständige Senat auch im Hinblick auf die abweichenden Urteile des Zweiten Senats vom 26. Mai 1983 (2 AZR 439/81 - BAG 44, 49, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) und vom 28. Juli 1983 (2 AZR 563/82, unveröffentlicht) fest.
  • LAG Berlin, 27.04.2000 - 10 Sa 33/00

    Arbeitsverhältnis: Befristung - neuerliche Befristung

    Nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.12.1988 sei einschlägig, sondern vielmehr diejenige vom 26.05.83 (2 AZR 439/81, EzA Nr. 67 zu § 620 BGB ) in der es um abwechselnde Arbeitsverträge mit dem damals beklagten Land und einem Hochschulprofessor gegangen sei.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2004 - 9 Sa 396/04

    Befristetes Arbeitsverhältnis: Vorliegen eines sachlichen Befristungsgrundes bei

    Wenn die Berufungsführerin des Weiteren rügt, dass die in der Protokollnotiz 2. zu Nr. 1 der SR 2y zum BAT festgelegte 5-Jahres-Grenze vorliegend überschritten sei, bedarf es nicht der Entscheidung, ob für die Überschreitung dieser Zeitgrenze auch auf die Gesamtdauer mehrerer aneinandergereihter befristeter Verträge abgestellt werden kann (so 2. Senat des BAG im Urteil vom 26.05.1983 - 2 AZR 739/81 = AP Nr. 78 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) oder ob die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge keine Umgehung dieser Protokollnotiz darstellen kann (so der 7. Senat des BAG in seinem Urteil vom 21. April 1993 - 7 AZR 376/92 = AP Nr. 149 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und in seinem Urteil vom 21.06.1983 - 7 AZR 295/81 = AP Nr. 79 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 12.12.1986 - 7 AZR 385/85

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

    Unter Einrechnung der mit Prof. Dr. A abgeschlossenen Privat-Dienstverträge (vgl. hierzu BAG Urteil vom 26. Mai 1983 - 2 AZR 439/81 - BAGE 44, 49 = AP Nr. 78 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) war der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages schon nahezu fünf Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Fahrzeugtechnik mit Forschungsaufgaben zum Thema "Lkw-Sicherheit" befaßt.
  • BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 142/84

    Zur Bedeutung der BAT SR 2 y für die Aneinanderreihung mehrerer Zeitverträge

    Denn diese Tarifnorm verbietet nur, wie in den insoweit übereinstimmenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1983 (- 2 AZR 439/81 - BAG 44, 49, 54, 56 = NZA 1984, 264 = EzA § 620 BGB Nr. 67) und vom 21. Juni 1983 (- 7 AZR 295/81 - BAG 44, 70, 72 = NZA 1984, 265 = EzA § 620 BGB Nr. 68) näher ausgeführt worden ist, einen Zeitvertrag von vornherein für die Dauer von mehr als fünf Jahren abzuschließen.
  • BAG, 11.12.1997 - 6 AZR 266/96

    Anrechnungsfähigkeit von Beschäftigungszeiten - Voraussetzungen für das Vorliegen

  • BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 535/86

    Zustandekommen und Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses -

  • LAG Baden-Württemberg, 28.10.1993 - 13 Sa 50/93

    Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen

  • BAG, 05.07.1984 - 2 AZR 288/83
  • BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 603/87

    Befristeter Privatarbeitsvertrag und Weiterbeschäftigungsanspruch für ein

  • BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 266/85
  • BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 352/83
  • LAG Hessen, 02.01.1986 - 12 Sa 860/85

    Sachlich begründete Befristung des Arbeitsvertrages einer Koordinatorin eines

  • LAG Hessen, 16.09.1999 - 12 Sa 2034/98

    Befristung des Arbeitsvertrages ; Voraussetzungen eines

  • ArbG Frankfurt/Main, 08.06.2001 - 6 Ca 8743/00

    Wirksamkeit von wiederholten Befristungen bei Angestellten öffentlichen Dienst

  • ArbG Münster, 01.02.1989 - 4 Ca 1221/88

    Feststellung eines unbefriststen Arbeitsverhältnisses; Berechnung der

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